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1 S 3263/08
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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
01
Jul
Aufsätze: Kurzinfo
Schmerzensgeld bei schweren Hirnschäden
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls erhält grundsätzlich Schmerzensgeld. Ist das auch der Fall, wenn dieser die fatalen Folgen des Unfalls nicht mehr wahrnimmt, weil er schwere Hirnschäden erlitten hat?
Das Oberlandesgericht Naumburg hat dies im vorliegenden Fall bejaht: Auch wenn der Geschädigte durch den Unfall sein Bewusstsein und die Empfindungsfähigkeit verliert und sechs Monate nach dem Unfall verstirbt, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld. Nach Ansicht des Gerichts muss der Zerstörung der Persönlichkeit und dem Verlust der Empfindungsfähigkeit angemessene Geltung verschafft werden. Dem Geschädigten beziehungsweise seinen Hinterbliebenen wurden 60.000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt. ...