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10 Aug

Urteile

Sondernutzung

10. August 2004

Urteil vom:
23.04.2004
Aktenzeichen:
11 A 2594/02
Paragrafen:
12 StVO, 14, 19a StrWG NW

OVG NRW

Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges ist kein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinn und damit auch kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung.

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