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17 Feb

Urteile

Sondernutzungsgebühr

17. Februar 2008

Urteil vom:
03.09.2007
Aktenzeichen:
1 B 215/07
Paragrafen:
SStrG § 3, SStrG § 14, SStrG § 18 Abs. 3

OVG des Saarlandes

Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden – auch durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit – Grenzen gezogen. Ein durch einen Gewerbebetrieb ausgelöster Ziel- und Quellverkehr, der diese Grenze überschreitet, stellt sich grundsätzlich als Sondernutzung dar.
Ob hierfür eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten ist, bestimmt sich nach dem gemeindlichen Satzungsrecht in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorgaben (§ 18 Abs. 3 SStrG).

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