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10 Okt

Urteile

Sprinterbremse

10. Okober 2003

Urteil vom:
23.07.2003
Aktenzeichen:
1 ObOWi 219/03
Paragrafen:
StVO §18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 18; StVG § 24; StVZO § 23 Abs. 6a

BayObLG

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das Fahrzeug (der Sprinter) nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport, nämlich zur Automatenbeförderung, bestimmt. Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine weiteren Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Die Sitzbank war durch eine feste Wand von der Ladefläche getrennt. Das Fahrzeug war auch am Tattag als Lastkraftwagen zum Transport von Automaten eingesetzt gewesen. Außerdem überschritt sein zulässiges Gesamtgewicht mit 4,6 t den in § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO angeordneten Grenzwert von 3,5 t, ab welchem für Lastkraftwagen die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gilt.
Das Amtsgericht hat aber auch zu Recht verneint, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um einen Personenkraftwagen im Sinne von § 23 Abs. 6 a StVZO handelt.

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