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14 Jul

Urteile

Taxibeförderung

14. Juli 2008

Urteil vom:
30.04.2008
Aktenzeichen:
13 A 8/07
Paragrafen:
PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

OVG NRW

Bei einem Taxiunternehmer, der in seinem Betrieb die Taxifahrten durchführt, ist einem unkorrekten Verhalten als Fahrer gegenüber Fahrgästen vorrangig mit Maßnahmen in Bezug auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu begegnen. Die Versagung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG wegen Unzuverlässigkeit als Unternehmer ist in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt.

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