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07 Mai

Urteile

Trunkenheitsfahrt

07. Mai 2010

Urteil vom:
08.02.2010
Aktenzeichen:
11 C 09.2200
Paragrafen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, FeV § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 8,§ 13 Satz 1 Nr. 2 c, VwGO § 166, ZPO §§ 114 ff.

VGH München:

1. Auch das Führen eines Fahrrads im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führt zwingend zur Beibringensanordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde.
2. Wird in einem solchen Fall das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens auch in Bezug auf die Fahreignung nicht erlaubnisbedürftige Fahrzeuge auf die Ungeeignetheit des Betroffenen schließen, so dass ein Verbot zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen gerechtfertigt ist.

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