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03 Mrz

Urteile

Tschechische Fahrerlaubnis

03. März 2008

Urteil vom:
18.12.2007
Aktenzeichen:
16 U 92/07
Paragrafen:
SOG (NS) § 80 Abs. 1 S. 2, EG-RL 91/439 Art. 1 Abs. 2, EG-RL 91/439 Art. 8 Abs. 4

OLG Celle

Tenor
Eine in Tschechien ausgestellte Fahrerlaubnis ist in Deutschland auch dann anzuerkennen, wenn sie erteilt wurde, nachdem die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war und sich der Betroffene trotz Aufforderung einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung in Deutschland nicht unterzogen hatte. Die Untersagung, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.

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