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10 Aug

Urteile

Überholen

10. August 2004

Urteil vom:
01.04.2004
Aktenzeichen:
III-5 Ss 264/04-1/04
Paragrafen:
§ 315c StGB

OLG Düsseldorf

Der Begriff des falschen Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB geht aber wesentlich weiter als der entsprechende Begriff in der StVO und erfasst jedes Verhalten im Straßenverkehr, das durch besondere Rücksichtslosigkeit im
Zusammenhang mit einem „Überholvorgang“ eine gesteigerte Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört. Er setzt folglich nicht zwingend voraus,
dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer sich auf derselben Fahrbahn befunden
haben. Der strafrechtliche Tatbestand des falschen Überholens kann auch erfüllt
sein, wenn die Verkehrsflächen, auf denen die angeklagte Tat sich abgespielt
hat, ineinander übergehen und der Verkehrsvorgang bei natürlicher Betrachtung
als „Überholen“ anzusehen ist.

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