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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
05
Jan
Aufsätze: Kurzinfo
Unabwendbar: Stein kracht in Windschutzscheibe
von tc
Im Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth fuhr ein Pkw im Baustellenbereich hinter einem Lkw. Dort wurde aber nicht gearbeitet, sondern an ein einer weiter entfernten Stelle. Dennoch wirbelte der Lkw einen Stein auf, der auf der Straße lag, und beschädigte den Pkw der Klägerin. Das Landgericht bejahte grundsätzlich eine Haftung des Lkw-Fahrers aufgrund seiner Betriebsgefahr. Im konkreten Fall sei die Haftung aber gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall durch ein "unabwendbares Ereignis" verursacht worden sei. Da die Straßenbauarbeiten woanders stattfanden, sei mit herumliegenden Steinen nicht zu rechnen gewesen. Dass trotzdem ein Stein aufgewirbelt wurde, habe nicht verhindert ...