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07 Mrz

Urteile

Unfall mit Inlineskatern

07. März 2003

Urteil vom:
18.12.2002
Aktenzeichen:
1 U 1100/02
Paragrafen:
BGB § 839; GG Art. 34; Landesstraßengesetz § 48 Abs. 2

OLG Koblenz

Zur Frage, ob an die Verkehrssicherungspflicht auf dem Geh- und Radweg
strengere Anforderungen zu stellen seien, weil sie sich an dem erhöhten Sicherheitsbedürtnis von Inlineskatern auszurichten habe. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Inlineskater keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 StVG sind, sondern als ”ähnliche Fortbewegungsmittel” im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen sind.

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