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05 Sep

Urteile

Ungenauer Bescheid

05. September 2003

Urteil vom:
14.05.2003
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 221/03
Paragrafen:
OWiG §66

OLG Hamm

Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des
Bußgeldbescheides nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist.

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