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StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
03
Jul
Aufsätze: Kurzinfo
Unglückliche Wendung
Zwei Fahrzeuge krachten an einer Kreuzung ineinander. Ein Autofahrer nutzte den linken Fahrstreifen, um zu wenden, dabei kam er aber auch auf den rechten Fahrstreifen. Da dort ein anderer Autofahrer fuhr, stießen beide zusammen. Das OLG München urteilte, dass der Wendende zu zwei Dritteln haftet. Denn er habe gegen Paragraf 9 Abs. 5 StVO beim Wenden und gegen Paragraf 7 Abs. 5 StVO beim Fahrstreifenwechsel verstoßen. Dem anderen Autofahrer sei vorzuwerfen, dass er gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß Paragraf 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Denn er hatte das Wendemanöver erkannt, fuhr aber trotzdem vorbei. tc
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 3765/18