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VwVfG § 38
06
Okt
Urteile: Sicherheitsarbeit
Verkehrssicherheitsarbeit durch Kriminalpolizei und Co.
Von Florian Wozny
Ermittlungen in Strafsachen außerhalb des Straßenverkehrs, klassisch Vernehmungen, Durchsuchungen, Observationen, Festnahmen, der Erkennungsdienst, Spurensuche und -Sicherung an Tatorten - das alles ist Aufgabe der Kriminalpolizei, deren Beamtinnen und Beamte in ziviler Kleidung mit zivilen Fahrzeugen ihre Aufgaben innerhalb der Polizei als Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörde wahrnehmen. Ausdrücklich nicht Aufgabe der Kriminalpolizei ist die Bearbeitung von Vorgängen mit unmittelbarem Verkehrsbezug, wenn nicht gleichzeitig auch ein Kapitaldelikt oder Delikt der Schwerstkriminalität vorliegt. Doch Verkehrssicherheitsarbeit wie auch Kriminalitätsbekämpfung sind gesamtpolizeiliche Aufgaben. Klare Zuständigkeiten bei der Sachbearbeitung von Verkehrs- und Kriminalpolizei bedeuten nicht, dass die Aufgabenrate der jeweils anderen "Polizeiabteilung" (in NRW sog. Direktionen) ohne jede Relevanz für die jeweils eigene Arbeit ist. Dieser Beitrag skizziert die Möglichkeiten und Berührungspunkte von Kriminalpolizei und anderen Dienstbereichen innerhalb der Polizei, deren Aufgaben nicht im Bereich der Verkehrssicherheitsarbeit liegen, dennoch die Verkehrssicherheit gezielt, nachhaltig, rechtskonform und zuständigkeitsentsprechend mindestens zu unterstützen, wenn nicht gar polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit - quasi "by the way" - zu praktizieren.[1].