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VwVfG § 38
04
Jun
Urteile
Verkehrszeichen durch Privatpersonen
VG Braunschweig
1. Privatpersonen dürfen Schilder, die amtlichen Verkehrszeichen gleichen, auf sog. tatsächlich öffentlichen Straßen grundsätzlich nicht aufstellen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung zuvor angeordnet hat oder eine Genehmigung vorliegt.
2. Auf Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr dürfen Privatpersonen solche Schilder aufstellen, wenn hierdurch nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eines flüchtigen Betrachters nicht die ernsthafte Gefahr einer Verkehrsbeeinträchtigung auf einer nahe gelegenen öffentlichen Straße entsteht.