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VwVfG § 38
01
Jun
Aufsätze: Artikel
Vermummungsverbot im Straßenverkehr
von Dr. Adolf Rebler
Die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat mit Wirkung vom 19.10.2017 ein "Vermummungsverbot" in die StVO eingeführt: Nach § 23 Abs. 4 StVO darf eine Person, die ein Kraftfahrzeug führt, ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar ist. Bestrebungen, ein Vermummungsverbot in die Vorschrift des § 23 StVO (Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) hineinzulesen, gab es schon vorher. Motivation dafür war die Sorge, dass Schleier tragende Personen über kein ausreichendes Sichtfeld mehr verfügen, um ein Kraftfahrzeug sicher lenken zu können. Negative Erfahrungsberichte - etwa aus muslimischen Ländern - lagen und liegen allerdings keine vor. § 23 Abs. 1 StVO nennt aber die Kleidung auch nicht als "beeinträchtigenden Faktor". Nun soll durch das Vermummungsverbot verhindert werden, dass eine bei einer Verkehrskontrolle "geblitzte" Person nicht identifiziert werden kann. Ist die Regelung verfassungskonform? Wenn ja - besteht dann die Möglichkeit der Ausnahme, gerade für Frauen muslimischen Glaubens, wenn das Tragen einer Burka Teil ihres Glaubens ist?