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05 Nov

Aufsätze: Artikel

Verwendung von Sondersignalen über Alarmübungen der Feuerwehr

05. November 2021

von Detlef Stollenwerk 5

Der Verfasser hat sich in den Neunzigerjahren1 bereits mit der Thematik auseinandergesetzt. Seinerzeit war der Anlass ein Rundschreiben des rheinlandpfälzischen Innenministeriums2 , welches die Auffassung vertreten hat, dass die Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn) bei Übungsfahrten der Feuerwehr unzulässig ist. Die Diskussion um die Problematik ist noch immer nicht abgeschlossen, zumal es bis zum heutigen Tage keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage gibt. Im Prinzip ist die Rechtsprechung zur Verwendung von Sondersignalen bei Übungsfahrten der Feuerwehr ohnehin sehr spärlich. Das Ministerium hat seinerzeit seine Auffassung damit begründet, dass § 38 Abs. 1 StVO abschließend die Fälle aufzählt, bei welchen Sondersignale verwendet werden dürfen. Da in der Bestimmung Übungsfahrten der Feuerwehr nicht explizit aufgeführt werden und auch für diese Fälle keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden könne, bestehe keinerlei Berechtigung für den Einsatz von Sondersignalen zu dem genannten Zweck. Zur Klarstellung des Sachverhalts sei hier nochmals betont, dass bei Einsatzfahrten der Feuerwehr zwei Bestimmungen der StVO eine bedeutende Rolle spielen - § 35 und 38 StVO. Während § 35 StVO von der Inanspruchnahme von "Sonderrechten" spricht, also eine Befreiung bestimmter Personengruppen (vgl. § 35 Abs. 1 StVO) von den Vorschriften der StVO, wozu auch die Feuerwehreinheiten gehören, regelt § 38 StVO das "Wegerecht" von Einsatzfahrzeugen. § 35 Abs. 1 StVO orientiert sich ausdrücklich nicht an Einsatzfahrzeugen, sodass auch ein Feuerwehrmann auf der Fahrt zum Einsatz mit seinem Privat-Pkw Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen kann3 . Die Verwendung von Sondersignalen (Blaulicht und Martinshorn, vgl. § 38 StVO) ist dagegen nur Einsatzfahrzeugen mit ausgerüsteten Sondersignalen gestattet. Solchen Fahrzeugen ist dann "freie Bahn zu schaffen"4 (sog. Wegerecht).

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