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01 Feb

Urteile

VG Braunschweig: Parkerleichterungen nach der sogenannten aG-light-Regelung und in atypischen Ausnahmesituationen

01. Februar 2013

Urteil vom:
06.06.2012
Aktenzeichen:
6 A 122/11
Paragrafen:
Art. 19 Abs. 4 GG, § 69 SGB 9, § 46 Abs. 1 StVO, § 114 VwGO, § 40 VwVfG, StVOVwV
1. Die Verkehrsbehörden können bei der Prüfung, ob schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 StVO zu erteilen ist, verpflichtet sein, über die in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fälle hinaus einen atypischen Ausnahmefall zu prüfen. Eine solche Verpflichtung besteht immer dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles konkrete Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall ergeben.

2. Ein atypischer Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Vergleich der Beeinträchtigungen des Antragstellers im konkreten Fall mit den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fällen ergibt, dass die Beeinträchtigungen ähnlich schwer wiegen und es damit sachlich nicht gerechtfertigt ist, den Antragsteller durch Versagung der Ausnahmegenehmigung ungleich zu behandeln.

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