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Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Gerichte folgende Schreibweisen:
Beispiele:
LG München für Landgericht München
BGH für Bundesgerichtshof
BVerfG für Bundesverfassungsgericht usw.
Bitte beachten Sie bei der Eingabe des Aktenzeichens folgende Schreibweise:
Beispiele:
1 S 3263/08
1 K 927.09
Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Vorschriften folgende Schreibweisen:
Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
01
Feb
Urteile
VG Braunschweig: Parkerleichterungen nach der sogenannten aG-light-Regelung und in atypischen Ausnahmesituationen
1. Die Verkehrsbehörden können bei der Prüfung, ob schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 StVO zu erteilen ist, verpflichtet sein, über die in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fälle hinaus einen atypischen Ausnahmefall zu prüfen. Eine solche Verpflichtung besteht immer dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles konkrete Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall ergeben.
2. Ein atypischer Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Vergleich der Beeinträchtigungen des Antragstellers im konkreten Fall mit den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO geregelten Fällen ergibt, dass die Beeinträchtigungen ähnlich schwer wiegen und es damit sachlich nicht gerechtfertigt ist, den Antragsteller durch Versagung der Ausnahmegenehmigung ungleich zu behandeln.