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02 Nov

Urteile

VG Neustadt: Fahrerlaubnis für Krankenfahrstuhl

02. November 2011

Urteil vom:
23.05.2011
Aktenzeichen:
3 K 46/11.NW
Paragrafen:
FeV § 76 Nr.2 Satz 1 und 2

VG Neustadt

Leitsätze der Redaktion: Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in Verkehr gekommen war, bedurfte zum damaligen Zeitpunkt keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 FeV in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung. Für diesen Fall gilt ein Bestandsschutz. Vorliegend war das Fahrzeug allerdings ursprünglich für 25 km/h zugelassen und es verfügte über zwei Sitze. Daher greift der Bestandsschutz nicht. Sachverhalt (gekürzt) Die Betroffene fü ...

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