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Beispiele:
LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
1 K 927.09
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Beispiele:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVO §§ 12 Abs. 3 Ziff. 3
ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
01
Sep
Urteile
VGH BW: Die Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil
VGH Baden-Württemberg
Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis,sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80,
43; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).
Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht zu beurteilen hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanforderung nur auf strafgerichtliche Vorverurteilungen stützt, die das Strafgericht in seinem letzten Urteil bei der Strafzumessung zu Lasten des Führerscheininhabers berücksichtigt hat.