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LG München für Landgericht München
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1 S 3263/08
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ZPO §§ 114 ff.
VwVfG § 38
06
Apr
Aufsätze: Urteil
VGH München: Straßenverkehrsbehörde muss sorgfältig dokumentieren
Leitsätze
Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an, trägt sie die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrunde liegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen.
Gründe I.
1 Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von der Beklagten angeordnetes eingeschränktes Haltverbot.
2 Die Kläger sind Bewohner eines Anwesens auf der Nordseite der B******** Straße im Ortsbereich der Beklagten. Deren Gemeinderat beschloss am 16. Mai 2018 ein beidseitiges eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzschildern 'Saisonal von 01.04. bis 15.10.' und von '7:00 bis 19:00 Uhr' in der 'gesamten A**** *****str./B******* ...