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04 Dez

Aufsätze: Kurzinfo

Vorsatz bei zwei Promille

04. Dezember 2015

von jlp

Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als zwei Promille kann die Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt sein. Dennoch ist dem Fahruntüchtigen klar, dass er in diesem Zustand nicht fahren darf. Er handelt vorsätzlich. Dass der Fahruntüchtige möglicherweise hofft, die Fahrstrecke unfallfrei bewältigen zu können, lässt den Vorsatz unberührt. Erst wenn durch die Trunkenheit die Einsichtsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist, kommt Vorsatz nicht in Betracht. Bundesgerichtshof Aktenzeichen 4 StR 401/14

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