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05 Aug

Aufsätze: Kurzinfo

Vorsicht auf dem Parkplatz

05. August 2016

Bei einem Wendemanöver auf einem Parkplatz ist § 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß anzuwenden. Diese Vorschrift beschreibt das richtige Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Daraus folgt, dass der Wendende zu 100 Prozent bei einem Unfall haftet - wie im Fall: Zwei Autos befuhren hintereinander einen Parkplatz. Der Vorausfahrende hielt an. Als der Nachfolgende ihn links überholen wollte, scherte der Vorausfahrende plötzlich nach links aus, weil er wenden wollte und fuhr in das Auto des Nachfolgenden. Hier hätte der Vorausfahrende sich vergewissern müssen, dass der nachfolgende Verkehr durch sein Wendemanöver nicht gefährdet wird. jlp Landgericht Wuppertal Aktenzeichen 9 S 25/15

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