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02 Mrz

Aufsätze: Kurzinfo

"Welpenschutz" im Straßenverkehr nur bis 14 Jahre

02. März 2018

von tc

Im Fall ging ein 14-jähriger Verkehrsteilnehmer über eine Straße und schaute weder links noch rechts. Es kam zu einem Unfall mit einem Pkw. Die Richter gaben dem unaufmerksamen Fußgänger die Alleinschuld am Unfall. Der Pkw-Fahrer hatte nichts falsch gemacht, insbesondere fuhr er nicht zu schnell. Außerdem musste er auch nicht Paragraf 3 2a StVO beachten, der Kinder im Straßenverkehr quasi unter "Welpenschutz" stellt. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der junge Fußgänger bereits 14 und damit kein Kind mehr gemäß oben genannter Vorschrift. Hinter diesem groben Verschulden trete die allgemeine Betriebsgefahr des Autofahrers zurück, urteilte das OLG. Oberlandesgericht München Aktenzeichen 10 U 491/17

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