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VwVfG § 38
07
Okt
Aufsätze: Kurzinfo
Wer schlampig links abbiegt, muss zahlen
Biegt jemand nach links in ein Grundstück ab und kommt es zu einer Kollision mit einem Überholenden, haftet der Linksabbieger, da der sogenannte Anscheinsbeweis gegen ihn spricht. Das gilt unter Umständen auch dann, wenn der Überholer alkoholisiert war.
Wer von einer Straße nach links in ein Grundstück abbiegt oder auf der Straße wendet, muss sich so verhalten, dass andere nicht gefährdet werden. Wenn er dabei nicht beweisen kann, dass er etwa geblinkt hat, haftet er bei einem Unfall mit einem Überholer allein. Ohne Belang war im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts München sogar, dass der Überholer alkoholisiert war. Denn es konnte nicht bewiesen werden, dass seine Alkoholisierung ...