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13 Jul

Urteile

Zeitraum zwischen Tat und Urteil

13. Juli 2004

Urteil vom:
03.06.2004
Aktenzeichen:
2 Ss 112/04
Paragrafen:
§ 44 StGB

OLG Hamm

1. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht
eine Wechselwirkung.
2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil (Zeitraum von 22 Monaten zu lang).

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