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09 Jan

Urteile

Zusammenhangstat

09. Januar 2004

Urteil vom:
30.09.2003
Aktenzeichen:
4 StR 314/03
Paragrafen:
StGB §§69, 69 a

BGH

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die
rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Das Landgericht hat die Maßregelanordnung lediglich
pauschal damit begründet, der Angeklagte habe sich "durch sein Verhalten" als
charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Ein Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Führen eines
Kraftfahrzeugs ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Danach hat der Angeklagte zwar das von ihm angekaufte Diebesgut mit seinem Pkw zu seinen Abnehmern gebracht oder teilweise auch auf Parkplatzen direkt aus dem Kofferraum verkauft.

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