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07 Nov

Urteile

Zusammenhangstat

07. November 2003

Urteil vom:
16.09.2003
Aktenzeichen:
4 StR 85/03
Paragrafen:
StGB 69 Abs. 1 Satz 1; GVG 132

BGH

Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an
entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

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