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09 Mai

Urteile

Zuständigkeit bei Wohnungsdurchsuchung

09. Mai 2003

Urteil vom:
29.10.2002
Aktenzeichen:
4 St RR 104/2002
Paragrafen:
GG Art. 13; StPO §§ 31 a, 102, 105 Abs. 1, §§ 249, 261; StVG § 24 1

BayObLG

Die Staatsanwaltschaft ist wegen Gefahr in Verzug zur Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung regelmäßig auch dann zuständig, wenn zu befürchten ist, dass der vorübergehend festgenommene, aber mangels Haftgrunds unverzüglich zu entlassende Verdächtige vor dem Erlaß der richterlichen Durchsuchungsanordnung die in der Wohnung zu vermutenden Beweismittel beseitigt haben wird.
In einem solchen Fall wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung einer wirksamen Strafverfolgung beschränkt.

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