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09 Mai

Urteile

Zwischen Trinkende und Messung

09. Mai 2003

Urteil vom:
05.03.2003
Aktenzeichen:
1 ObOWi 9/2003
Paragrafen:
StVG § 24a, StPO § 261

BayObLG

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG, der eine Atemalkoholmessung zugrunde liegt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, Ausführungen dazu zu machen, dass die Verfahrensbestimmungen für die Messung, insbesondere ein Zeitablauf von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung, eingehalten worden sind.

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