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09 Mai

Urteile

Nichteignung trotz negativem Gutachten

09. Mai 2003

Urteil vom:
15.03.2002
Aktenzeichen:
19 B 405/02
Paragrafen:
FeV §§ 11 Abs. 8, 14 Abs. 1, 46

OVG Nordrhein-Westfalen

1. Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers kann auch dann zulässig sein, wenn ein - negatives - fachärztliches Gutachten über eine Blut- und eine Urinuntersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird.
2. Die Einhaltung der kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung eines Gutachtens über eine Blut- und eine Urinuntersuchung hat für dessen Aussagekraft mit Blick auf den nur zeitlich begrenzt möglichen Nachweis von Drogenkonsum im Blut und im Urin entscheidende Bedeutung.
04 Apr

Urteile

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

04. April 2003

Urteil vom:
24.09.2002
Aktenzeichen:
3 C 18.02
Paragrafen:
FeV §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2, 24 As. 1, 76 Nr. 9

BVerwG

§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV betrifft Umstellungen bestehender Fahrerlaubnisse und hiervon erfasster Fahrerlaubnis-Klassen und ist daher grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung für Abweichungen von Vorschriften über die Ersterteilung (hier: § 23 Satz 2 Nr. 1 FeV) geeignet, die gemäß § 20 Abs. 1 FeV bei der Neuerteilung früher entzogener Fahrerlaubnisse anzuwenden sind.
09 Jan

Urteile

Eignungsmangel

09. Januar 2003

Urteil vom:
31.10.2002
Aktenzeichen:
10 S 1996/02
Paragrafen:
StVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1; StVZO § 12 Abs. 1, § 15 C Abs. 1 und Abs. 3; FeV § 11 Abs. 1, § 13 Nr. 2, § 46 Abs. 1

VGH Baden-Württemberg

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderliche Eignung aus Rechtsgründen auch in der Zwischenzeit nicht erworben werden konnte.
09 Jan

Urteile

Fahrerlaubnisentzug

09. Januar 2003

Urteil vom:
01.10.2002
Aktenzeichen:
9 W 31/02
Paragrafen:
StVG § 3; FeV §§ 11, 14, 16

OVG Saarland

Das private Interesse eines Bürgers am Erhalt der Fahrerlaubnis muss dann zurücktreten, wenn hinreichender Anlaß zu der Annahme besteht, dass aus
seiner aktiven Teilnahme am öffentlicher, Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert, wobei das Sicherheitsrisiko deutlich über demjenigen liegen muß, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.
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